Beitragsordnung
Stand 05. August 2000 gemäß §5
der Satzung in der Fassung vom 04. Juni 1999
I. Beitragshöhe
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Der Jahresbeitrag für natürliche Personen
beträgt Euro 60,00.
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Der Jahresbeitrag für inländische juristische Personen
des Privatrechts gemäß §1 Kreditwesengesetz
(Bankinstitute und Finanzdienstleister
(www.bakred.de)) und
vergleichbare ausländische juristische Personen beträgt
0,01 o/oo des Bilanzvolumens zum 31.12. des Vorjahres, aufgerundet
auf volle Tausend DM.
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Der Jahresbeitrag für sonstige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete
in- und ausländische juristische Personen des Privatrechts
beträgt 0,01 o/oo des Jahresumsatzes zum 31.12. des Vorjahres,
aufgerundet auf volle Tausend DM.
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Der Jahresbeitrag für in- und ausländische - juristische
Personen des öffentlichen Rechts, Parteien, Vereine und
Stiftungen - und supranationale Organisationen wird durch den Vorstand
festgesetzt. Der Vorstand orientiert sich an der Anzahl der
Mitglieder/Einwohner und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
dieser juristischen Personen.
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Im Jahr des Vereinsbeitritts wird nur ein anteiliger Jahresbeitrag
erhoben. Für jeden bereits abgelaufenen Kalendermonat vermindert
sich der Beitrag um 1/12 des Jahresbeitrags. Die Verminderung des
Beitrags erfolgt nicht im Falle des außerordentlichen Austritts.
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Auf Antrag und bei Vorliegen einer besonderen Härte kann der
Vorstand den Jahresbeitrag in den Fällen der Absätze 2.)
und 3.) herabsetzen.
II. Fälligkeit
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Der Jahresbeitrag ist im Jahr des Eintritts binnen eines Monats,
in den Folgejahren am 01. Januar eines Jahres für das laufende
Kalenderjahr fällig.
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Der Vorstand kann den Jahresbeitrag auf Antrag und bei Vorliegen einer
besonderen Härte stunden.
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Für säumige - nicht gestundete - Beiträge wird ein
Verzugszins in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen
Basiszinsatz berechnet.
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Der Vorstand kann auf die Erhebung des Verzugszinses auf Antrag
und bei Vorliegen einer besonderen Härte verzichten.
III. Rückzahlungen
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Scheidet ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr aus dem
Verein aus, hat es keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung
des Jahresbeitrages.
IV. Zahlungsweise
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Mitglieder mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik
Deutschland
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Der Einzug des Jahresbeitrags erfolgt mittels Lastschriftverfahren
gemäß der vom Verein vorgegebenen widerruflichen
Einzugsermächtigung, die beim Mitgliedsantrag auszufüllen
ist.
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Verweigert die bezogene Bank des Mitglieds den Einzug, so wird
das Einzugsverfahren für dieses Mitglied, bis zur
Klärung ausgesetzt. Die Kosten, die die Bank aufgrund dieses
Vorgangs dem Verein in Rechnung stellt, sind von dem Mitglied
unverzüglich zu erstatten.
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Mitglieder ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik
Deutschland
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Der Einzug erfolgt gemäß Absatz 1, sofern das Mitglied
über ein Konto bei einem inlä ndischen Kreditinstitut
verfügt. Absatz IV.1.2.) gilt entsprechend.
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Ist dem Mitglied die Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht
möglich, leistet es seinen Jahresbeitrag entweder über
die Internet Zahlstelle KAGI oder über Kreditkarte (die
entsprechenden Verfahren werden vom Verein vorbereitet, bis zu
deren Freischaltung legt der Vorstand die Zahlungweise im
Einzelfall fest).
V. Inkrafttreten
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Die Gebührenordnung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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Mit Erlaß einer neuen Gebührenordnung verliert diese
Gebührenordnung ihre Gültigkeit.
VI. Jahresabschluß
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Der Jahresabschluß erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres.
VII. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Erfüllungsort ist Landshut.
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Besonderer Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dieser Gebührenordnung ist München.
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