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Stand 05. August 2000 gemäß §5 der Satzung in der Fassung vom 04. Juni 1999

I. Beitragshöhe

  1. Der Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt Euro 60,00.
  2. Der Jahresbeitrag für inländische juristische Personen des Privatrechts gemäß §1 Kreditwesengesetz (Bankinstitute und Finanzdienstleister (www.bakred.de)) und vergleichbare ausländische juristische Personen beträgt 0,01 o/oo des Bilanzvolumens zum 31.12. des Vorjahres, aufgerundet auf volle Tausend DM.
  3. Der Jahresbeitrag für sonstige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete in- und ausländische juristische Personen des Privatrechts beträgt 0,01 o/oo des Jahresumsatzes zum 31.12. des Vorjahres, aufgerundet auf volle Tausend DM.
  4. Der Jahresbeitrag für in- und ausländische - juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien, Vereine und Stiftungen - und supranationale Organisationen wird durch den Vorstand festgesetzt. Der Vorstand orientiert sich an der Anzahl der Mitglieder/Einwohner und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser juristischen Personen.
  5. Im Jahr des Vereinsbeitritts wird nur ein anteiliger Jahresbeitrag erhoben. Für jeden bereits abgelaufenen Kalendermonat vermindert sich der Beitrag um 1/12 des Jahresbeitrags. Die Verminderung des Beitrags erfolgt nicht im Falle des außerordentlichen Austritts.
  6. Auf Antrag und bei Vorliegen einer besonderen Härte kann der Vorstand den Jahresbeitrag in den Fällen der Absätze 2.) und 3.) herabsetzen.

II. Fälligkeit

  1. Der Jahresbeitrag ist im Jahr des Eintritts binnen eines Monats, in den Folgejahren am 01. Januar eines Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
  2. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag auf Antrag und bei Vorliegen einer besonderen Härte stunden.
  3. Für säumige - nicht gestundete - Beiträge wird ein Verzugszins in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinsatz berechnet.
  4. Der Vorstand kann auf die Erhebung des Verzugszinses auf Antrag und bei Vorliegen einer besonderen Härte verzichten.

III. Rückzahlungen

  1. Scheidet ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr aus dem Verein aus, hat es keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Jahresbeitrages.

IV. Zahlungsweise

  1. Mitglieder mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland
    1. Der Einzug des Jahresbeitrags erfolgt mittels Lastschriftverfahren gemäß der vom Verein vorgegebenen widerruflichen Einzugsermächtigung, die beim Mitgliedsantrag auszufüllen ist.
    2. Verweigert die bezogene Bank des Mitglieds den Einzug, so wird das Einzugsverfahren für dieses Mitglied, bis zur Klärung ausgesetzt. Die Kosten, die die Bank aufgrund dieses Vorgangs dem Verein in Rechnung stellt, sind von dem Mitglied unverzüglich zu erstatten.
  2. Mitglieder ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland
    1. Der Einzug erfolgt gemäß Absatz 1, sofern das Mitglied über ein Konto bei einem inlä ndischen Kreditinstitut verfügt. Absatz IV.1.2.) gilt entsprechend.
    2. Ist dem Mitglied die Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht möglich, leistet es seinen Jahresbeitrag entweder über die Internet Zahlstelle KAGI oder über Kreditkarte (die entsprechenden Verfahren werden vom Verein vorbereitet, bis zu deren Freischaltung legt der Vorstand die Zahlungweise im Einzelfall fest).

V. Inkrafttreten

  1. Die Gebührenordnung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Mit Erlaß einer neuen Gebührenordnung verliert diese Gebührenordnung ihre Gültigkeit.

VI. Jahresabschluß

  1. Der Jahresabschluß erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres.

VII. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort ist Landshut.

  3. Besonderer Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Gebührenordnung ist München.

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Letzte Änderung: Rev.: 3-1-1 Datum: 2000-12-11 21:57:41 GMT