§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen "Förderverein
Projekt42". Nach Eintragung in das Vereinsregister
trägt er den Namenszusatz "eingetragener Verein"
in abgekürzter Form "e.V.".
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Der Sitz des Vereins ist Landshut.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2: Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Vereinfachung der Datenverarbeitung,
und die hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen. Es ist unter
anderem das Ziel:
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Laien Expertenfähigkeiten zukommen zu lassen
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Laien auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung
in die Lage zu versetzen, ihr Fachwissen EDV-technisch umzusetzen
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die Anzahl der Fehler in EDV-Projekten zu senken
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die Produktivität in der EDV zu steigern
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die Zusammenführung interdisziplinären Wissens
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fachfremdes Wissen strukturiert und unmittelbar
zugänglich zu machen
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ingenieurmäßige Vorgehensweisen in
die Softwareentwicklung einführen
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die Vereinfachung der interdisziplinären Kommunikation
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die Schaffung einer gemeinsamen Basis zur
interdisziplinären Kommunikation
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die Abschaffung autoritärer und die Einführung
kooperativer Strukturen in der Softwarearchitektur
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Software aus blind wiederverwendbaren Komponenten
von EDV fachfremden Experten mit bekanntem Aufwand
erstellbar zu machen
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die Entwicklung einer Umwelt (Microtop) für
autonome mobile Agenten (Things)
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die qualitative Steigerung der Mensch-Maschine Kooperation
Daraus erwachsende Ziele sind somit die 'De-Babelisierung',
die 'Re-Visualisierung' und die 'Hieroglyphisierung' der
Datenverarbeitung.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
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Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weder Vereinsmitglieder
noch Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3: Eintragung in das Vereinsregister
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§4: Formen der Mitgliedschaft
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Der Verein kennt drei Formen der
Mitgliedschaft:
(a) die ordentliche Mitgliedschaft
(b) die assoziierte Mitgliedschaft
(c) die fördernde Mitgliedschaft
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(a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche
Personen werden. Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche
Mitglieder. Als ordentliche Mitglieder können von der
Mitgliederversammlung ferner solche Personen ernannt werden, die
sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
(b) Jedes ordentliche Mitglied ist mit einer Stimme in der
Mitgliederversammlung vertreten.
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(a) Assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen
werden. Sie erhalten über einen Server Zugriff auf Software
und OpenSource Quellen des Projekts, sowie die Möglichkeit,
sich am Projekt aktiv zu beteiligen.
(b) Assoziierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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(a) Fördernde Mitglieder können natürliche und
juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder erhalten
über einen Server und andere dazu geeignete Medien Zugang auf
das Know-How und die Daten des Projekts.
(b) Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§5: Mitgliedsbeiträge
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten dessen Höhe
durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Nähere
regelt die Beitragsordnung.
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§6: Eintritt
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Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Mit
der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Satzung an.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
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Über die Aufnahme - bis auf den Fall der ordentlichen
Mitgliedschaft (§4(2) der Satzung) - entscheidet der
Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
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Der Vorstand kann das Mitglied vorläufig - mit allen
Mitgliedschaftsrechten - aufnehmen. Der Kandidat ist dann
endgültig aufgenommen, wenn der Vorstand in einer dem
Kandidaten mitgeteilten Probezeit von längstens 6 Monaten
keine gegenteilige Entscheidung trifft.
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Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme
durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§7: Austritt
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Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
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Der Austritt ist ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
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Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen nur zum Schluß eines Geschäftsjahres
zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand
erforderlich.
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Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tode.
§8: Ausschluß
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Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Zwecke oder
Interessen des Vereins schuldhaft und grob verstoßen hat.
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Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds
unverzüglich mitzuteilen.
§9: Säumigkeit
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Für ein Mitglied, das seine Beiträge nicht fristgerecht
zahlt, gilt §8 entsprechend. Das Nähere regelt
die Beitragsordnung.
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§10: Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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der Vorstand (§11, §12, §13 der Satzung)
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die Mitgliederversammlung (§14, §15 der Satzung)
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der Beirat (§16 der Satzung)
§11: Vorstand
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Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Schatzmeister. Ferner sind sechs weitere Vorstandsmitglieder zu
berufen, die keine Vertretungsmacht besitzen (erweiterter Vorstand).
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Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder
nachgewählte Mitglieder des Vorstandes können für
die verbleibende Amtsdauer des restlichen Vorstandes von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
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Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so ist
binnen 90 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den
Nachfolger wählt. Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied
aus, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der die Aufgaben
wahrnimmt, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für
die verbleibende Amtszeit gewählt hat. Dieser Nachfolger ist
im Vorstand nicht stimmberechtigt. Sind mehr als 3 nicht
stimmberechtigte Nachfolger im Vorstand, so ist entsprechend Satz 1
eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse per e-mail. Die
zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkte muß der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, den Vorstandsmitgliedern schriftlich mitteilen.
Das jeweilige Mitglied muß binnen einer Woche seit Absendung
der zu beschließenden Tagesordnungspunkte von seinem
Stimmrecht Gebrauch machen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.
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Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in Sitzungen fassen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet
werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§12: Zuständigkeit des Vorstands
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
(a) Einrichtung und Auflösung der Geschäftsstelle,
(b) Festlegung der Aufgaben der Geschäftsstelle,
(c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung,
(d) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(e) Vollzug der rechtmäßigen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
(f) Aufstellung eines Jahresplans,
(g) Vorlage eines Wirtschaftsplans für jedes
Geschäftsjahr an die Mitgliederversammlung,
(h) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(i) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
(k) Beschlußfassung über die Aufnahme und den
Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
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(a) Je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne von §26 BGB
vertreten gemeinsam.
(b) Bei der Eingehung von Verbindlichkeiten bis zu einem
Betrag von DM 10.000 sind die Vorstände
einzelvertretungsberechtigt.
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Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB
vollständig befreit.
§13: Haftung des Vorstands
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Die Haftung des Vereins ist wie folgt beschränkt:
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Der Verein haftet den dieser Satzung unterworfenen Personen in
Vereinsangelegenheiten nur, soweit seinen Organen oder sonstigen
Personen, die ihm zuzurechnen sind, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei einer Zurechnung über
§831 BGB haftet der Verein abweichend von Satz 1 nur, wenn der
Verrichtungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig
falsch ausgewählt wurde.
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Die Organe des Vereins und die Funktionsträger haften dem
Verein und den dieser Satzung unterworfenen Personen in
Vereinsangelegenheiten nur für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit.
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Die für den Verein jeweils Handelnden haften persönlich
im Falle einer Pflichtverletzung nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§14: Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist für die ihr in dieser Satzung
übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
(b) Festsetzung des Wirtschaftsplans,
(c) Erlaß der Beitragsordnung,
(d) Wahl und Abberufung der von ihr gewählten
Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der
Beiratsmitglieder,
(e) Entlastung des Vorstands,
(f) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
und über die Auflösung des Vereins,
(g) Beschlußfassung über Anrufungen.
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(a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal
jedes Geschäftsjahres einzuberufen.
(b) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:
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wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
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spätestens drei Monate nach Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds oder
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wenn die Einberufung durch ein Zehntel der Mitglieder unter
Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem
Vorstand schriftlich verlangt wird.
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Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung bekanntzumachem.
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Bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
kann beantragt werden, daß weitere Angelegenheiten
nachträglich zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Antrag muß schriftlich bekannt gegeben werden
und ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem
Versammlungsleiter schriftlich zu übergeben.
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Bei dringlichen Anträgen, die nicht nach Absatz (4)
rechtzeitig gestellt werden konnten und die erst in der
Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
über deren Zulassung.
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Änderungen der Satzung und der Zusammensetzung des
Vorstandes können nicht Gegenstand von Anträgen
im Sinne der Absätze (4) und (5) sein.
§15: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied
anwesend sein, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen
werden.
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Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
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Die Stimme eines Mitglieds ist übertragbar. Ein Vertreter
eines Mitgliedes kann bis zu zwei weitere Mitglieder des Vereins
bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Er ist nicht
gezwungen, alle ihm zustehenden Stimmen einheitlich abzugeben.
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Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, wenn wenigstens 1/5 - mindestens aber fünf
- der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Die Anträge, die zu der
beschlußunfähigen Mitgliederversammlung gestellt wurden,
müssen vom Vorstand in der Einladung mitgeteilt werden und brauchen
vom Antragsteller nicht wiederholt zu werden. Das Stellen weiterer
Anträge ist nicht möglich. Die zweite Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen
beschlußfähig.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Wahlen sind auf Antrag geheim.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer
und die Zahl und Herkunft der Stimmen, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist spätestens
60 Tage nach der Versammlung bekanntzumachen.
§16: Beirat
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Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit
einen Beirat einsetzen, der aus bis zu 12 Mitgliedern des
öffentlichen Lebens besteht.
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Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten
des Vereins zu beraten.
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Dazu hat sich der Beirat regelmäßig über alle
wichtigen Geschäftsereignisse und Planungen zu unterrichten.
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat alle gewünschten
Auskünfte zu erteilen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte
des Vorstands ist eine Empfehlung des Beirats erforderlich. Der
Katalog dieser Rechtsgeschäfte wird in der Geschäftsordnung
des Vereins aufgeführt.
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Der Vorstand wählt die Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit
für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
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Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit
einen Vorsitzenden.
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Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorsitzenden des Beirats.
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Jedes Beiratsmitglied und jeder Vorstand können aus wichtigem
Anlaß verlangen, daß der Vorsitzende des Beirats
unverzüglich den Beirat einberuft.
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Die Beiratsmitglieder können sich nicht durch andere Personen
vertreten lassen.
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Die Vorstände sollen an den Beiratssitzungen teilnehmen.
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Der Beirat hat das Recht, die Rechnungsprüfer des Vereins
(§19 der Satzung) zu den Sitzungen hinzuzuziehen und zu befragen.
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Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Der Beirat ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Er beschließt
mit Stimmenmehrheit. Die Beschlußfassung kann auch schriftlich
oder telefonisch erfolgen, falls sich alle Mitglieder damit einverstanden
erklären. Telefonische Beschlußfassungen sind vom Vorsitzenden
des Beirats schriftlich zu bestätigen.
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Über die Beschlüsse des Beirats fertigt ein Vorstand
als Schriftführer ein Protokoll an, das vom Beiratsvorsitzenden
zu unterzeichen ist. Jedes Beiratsmitglied und jeder Vorstand erhalten
eine Abschrift des Protokolls. Das Protokoll gilt als genehmigt,
wenn nicht innerhalb der nächsten Beiratssitzung Widerspruch
erhoben wird.
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Jedem Beiratsmitglied werden Auslagen erstattet.
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Die Haftung des Beirats oder einzelner Mitglieder wird auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von
Gründen niederlegen.
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Jedes Beiratsmitglied ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten
des Vereins Stillschweigen zu bewahren und seine Kenntnisse nicht
gegen den Verein zu verwerten.
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Über die Entlastung des Beirats beschließt jährlich
die Mitgliederversammlung.
§17: Geschäftsstelle
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Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten
und kann diese mit angestelltem Personal besetzen. Sofern
eine Geschäftsstelle eingerichtet ist, untersteht sie
dem Vorstand.
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§18: Finanzierung
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Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und weiteren Einnahmen.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
ergeben sich aus einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung
erläßt.
§19: Rechnungsprüfung
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Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen
die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung
des Vereins.
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Über die Rechnungsprüfung ist ein gemeinsamer Prüfbericht
zu fertigen. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
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Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten vier
Monaten des laufenden Geschäftsjahres den Mitgliedern
bekanntzumachen.
§20: Auflösung
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Die Auflösung des Vereins und die Änderung
des Vereinszwecks kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke überträgt der
Vorstand das Vermögen des Vereins an einen Verein,
der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
§21: Definitionen
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"Schriftlich" im Sinne dieser Satzung
sind auch Erklärungen die mittels einer technischen
Datenübertragung erfolgen, und den Aussteller
eindeutig erkennen lassen.
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"Bekanntzumachen" im Sinne dieser Satzung ist
über die Home-Page des Vereins im Internet.
§22: Unwirksame Klauseln und Schlußbestimmung
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Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt
dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen
Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Regelung.
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Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluß
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern
oder zu ergänzen, daß der mit der Regelung verfolgte
Zweck möglichst erreicht wird.
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Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 4. Juni 1999
in Landshut beschlossen.
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Landshut, den 05.06.1999
Christian Wolf
Peter Linssen
Manfred Schubert
Andreas Sittinger
Florian Kutz
Markus Meschederu
Thomas Zajac
Oliver Pirdszun
Gerhard Lang
Helmut Gosch
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