Projekt42 Site-Logo - Fisch aus 4, 2 und 1 auf lila Kacheln
 Projekt42 Satzung Förderverein Projekt42 e.V.
  Home > Organization > Statute.html Rev.: 3-1-1
Sprache wählen Vorherige (inaktiv) Hoch (inaktiv) Nächste (inaktiv) Ähnliches finden - global (inaktiv) Ähnliches finden - in Projekt42 (inaktiv) Weniger (inaktiv) Seite zusammenfassen - dynamisch (inaktiv) Mehr (inaktiv) Seiten-Spektrum (inaktiv) Seite als PDF Dokument (inaktiv) Seite zum drucken erzeugen (inaktiv) Hilfe - für aktuelle Seite (inaktiv) Hilfe - für Projekt42 Seiten

 
Layout-Bild (ignorieren)
Satzung des "Förderverein Projekt42 e.V."
in der Fassung vom 05.06.1999
Navigation
I42.gif Willkommen
I42.gif Home
I42.gif Einführung
IWorld.gif Fantasie-Universum
IHammer.gif Projekte
IHammer.gif Needful-Things
IBooks.gif Literatur
IBook.gif Lexikon
IPeople.gif Verein
   IPeople.gif Satzung
     IPeople.gif Beitragsordnung
   IPeople.gif Mitgliedsantrag
   IPeople.gif Vorstand
   IPeople.gif Sponsoren
   IPeople.gif Homepages
   IPeople.gif Kontakt
ISmily.gif Quickies
INote.gif Status

Sprache

Belgian /be/ (Flämisch) Dansk /da/ (Dänisch) Deutsch /de/ (Deutsch) English /en/ (Englisch) Español /es/ (Spanisch) Esperanto /eo/ (Esperanto) Français /fr/ (Französisch) Hellas /gr/ (Griechisch) Hrvatski /hr/ (Kroatisch) Italiano /it/ (Italienisch) Magyar /hu/ (Ungarisch) Nederlands /nl/ (Niederländisch) Norsk /no/ (Norwegisch) Polski /pl/ (Polnisch) Portuguese /pt/ (Portugiesisch) Românã /ro/ (Rumänisch) Русский /ru/ (Russisch) Suomi /fi/ (Finnisch) Svenska /sv/ (Schwedisch) Türkçe /tr/ (Türkisch) Layout-Bild (ignorieren) عربية /ar/ (Arabisch) 中文[GB] /zh-cn/ (Traditionelles Chinesisch) 中文[Big5] /zh-tw/ (Vereinfachtes Chinesisch) 日本語 /ja/ (Japanisch) 한국어 /ko/ (Koreanisch)

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Projekt42". Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e.V.".

  2. Der Sitz des Vereins ist Landshut.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Vereinfachung der Datenverarbeitung, und die hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen. Es ist unter anderem das Ziel:

    • Laien Expertenfähigkeiten zukommen zu lassen
    • Laien auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung in die Lage zu versetzen, ihr Fachwissen EDV-technisch umzusetzen
    • die Anzahl der Fehler in EDV-Projekten zu senken
    • die Produktivität in der EDV zu steigern
    • die Zusammenführung interdisziplinären Wissens
    • fachfremdes Wissen strukturiert und unmittelbar zugänglich zu machen
    • ingenieurmäßige Vorgehensweisen in die Softwareentwicklung einführen
    • die Vereinfachung der interdisziplinären Kommunikation
    • die Schaffung einer gemeinsamen Basis zur interdisziplinären Kommunikation
    • die Abschaffung autoritärer und die Einführung kooperativer Strukturen in der Softwarearchitektur
    • Software aus blind wiederverwendbaren Komponenten von EDV fachfremden Experten mit bekanntem Aufwand erstellbar zu machen
    • die Entwicklung einer Umwelt (Microtop) für autonome mobile Agenten (Things)
    • die qualitative Steigerung der Mensch-Maschine Kooperation

    Daraus erwachsende Ziele sind somit die 'De-Babelisierung', die 'Re-Visualisierung' und die 'Hieroglyphisierung' der Datenverarbeitung.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weder Vereinsmitglieder noch Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3: Eintragung in das Vereinsregister

  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4: Formen der Mitgliedschaft

  1. Der Verein kennt drei Formen der Mitgliedschaft:

    (a) die ordentliche Mitgliedschaft

    (b) die assoziierte Mitgliedschaft

    (c) die fördernde Mitgliedschaft

  2. (a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Als ordentliche Mitglieder können von der Mitgliederversammlung ferner solche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

    (b) Jedes ordentliche Mitglied ist mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten.

  3. (a) Assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie erhalten über einen Server Zugriff auf Software und OpenSource Quellen des Projekts, sowie die Möglichkeit, sich am Projekt aktiv zu beteiligen.

    (b) Assoziierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  4. (a) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder erhalten über einen Server und andere dazu geeignete Medien Zugang auf das Know-How und die Daten des Projekts.

    (b) Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§5: Mitgliedsbeiträge

  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§6: Eintritt

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Satzung an. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

  2. Über die Aufnahme - bis auf den Fall der ordentlichen Mitgliedschaft (§4(2) der Satzung) - entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

  3. Der Vorstand kann das Mitglied vorläufig - mit allen Mitgliedschaftsrechten - aufnehmen. Der Kandidat ist dann endgültig aufgenommen, wenn der Vorstand in einer dem Kandidaten mitgeteilten Probezeit von längstens 6 Monaten keine gegenteilige Entscheidung trifft.

  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§7: Austritt

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

  2. Der Austritt ist ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.

  4. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tode.

§8: Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Zwecke oder Interessen des Vereins schuldhaft und grob verstoßen hat.

  2. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds unverzüglich mitzuteilen.

§9: Säumigkeit

  Für ein Mitglied, das seine Beiträge nicht fristgerecht zahlt, gilt §8 entsprechend. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§10: Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand (§11, §12, §13 der Satzung)

    • die Mitgliederversammlung (§14, §15 der Satzung)

    • der Beirat (§16 der Satzung)


§11: Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Ferner sind sechs weitere Vorstandsmitglieder zu berufen, die keine Vertretungsmacht besitzen (erweiterter Vorstand).

  2. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder nachgewählte Mitglieder des Vorstandes können für die verbleibende Amtsdauer des restlichen Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

  3. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so ist binnen 90 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Nachfolger wählt. Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied aus, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der die Aufgaben wahrnimmt, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt hat. Dieser Nachfolger ist im Vorstand nicht stimmberechtigt. Sind mehr als 3 nicht stimmberechtigte Nachfolger im Vorstand, so ist entsprechend Satz 1 eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse per e-mail. Die zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkte muß der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, den Vorstandsmitgliedern schriftlich mitteilen. Das jeweilige Mitglied muß binnen einer Woche seit Absendung der zu beschließenden Tagesordnungspunkte von seinem Stimmrecht Gebrauch machen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.

  5. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in Sitzungen fassen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  6. Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§12: Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    (a) Einrichtung und Auflösung der Geschäftsstelle,
    (b) Festlegung der Aufgaben der Geschäftsstelle,
    (c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    (d) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    (e) Vollzug der rechtmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    (f) Aufstellung eines Jahresplans,
    (g) Vorlage eines Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr an die Mitgliederversammlung,
    (h) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    (i) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    (k) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

  2. (a) Je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne von §26 BGB vertreten gemeinsam.

    (b) Bei der Eingehung von Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von DM 10.000 sind die Vorstände einzelvertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB vollständig befreit.

§13: Haftung des Vorstands

  Die Haftung des Vereins ist wie folgt beschränkt:
  1. Der Verein haftet den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur, soweit seinen Organen oder sonstigen Personen, die ihm zuzurechnen sind, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei einer Zurechnung über §831 BGB haftet der Verein abweichend von Satz 1 nur, wenn der Verrichtungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgewählt wurde.

  2. Die Organe des Vereins und die Funktionsträger haften dem Verein und den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

  3. Die für den Verein jeweils Handelnden haften persönlich im Falle einer Pflichtverletzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§14: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere:

    (a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    (b) Festsetzung des Wirtschaftsplans,
    (c) Erlaß der Beitragsordnung,
    (d) Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder,
    (e) Entlastung des Vorstands,
    (f) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    (g) Beschlußfassung über Anrufungen.

  2. (a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres einzuberufen.

    (b) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:

    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder

    2. spätestens drei Monate nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder

    3. wenn die Einberufung durch ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung bekanntzumachem.

  4. Bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung kann beantragt werden, daß weitere Angelegenheiten nachträglich zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muß schriftlich bekannt gegeben werden und ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter schriftlich zu übergeben.

  5. Bei dringlichen Anträgen, die nicht nach Absatz (4) rechtzeitig gestellt werden konnten und die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung.

  6. Änderungen der Satzung und der Zusammensetzung des Vorstandes können nicht Gegenstand von Anträgen im Sinne der Absätze (4) und (5) sein.

§15: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

  2. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.

  3. Die Stimme eines Mitglieds ist übertragbar. Ein Vertreter eines Mitgliedes kann bis zu zwei weitere Mitglieder des Vereins bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Er ist nicht gezwungen, alle ihm zustehenden Stimmen einheitlich abzugeben.

  4. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn wenigstens 1/5 - mindestens aber fünf - der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Anträge, die zu der beschlußunfähigen Mitgliederversammlung gestellt wurden, müssen vom Vorstand in der Einladung mitgeteilt werden und brauchen vom Antragsteller nicht wiederholt zu werden. Das Stellen weiterer Anträge ist nicht möglich. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig.

  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  6. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Wahlen sind auf Antrag geheim.

  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und die Zahl und Herkunft der Stimmen, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist spätestens 60 Tage nach der Versammlung bekanntzumachen.

§16: Beirat

  1. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat einsetzen, der aus bis zu 12 Mitgliedern des öffentlichen Lebens besteht.

  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.

  3. Dazu hat sich der Beirat regelmäßig über alle wichtigen Geschäftsereignisse und Planungen zu unterrichten. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte des Vorstands ist eine Empfehlung des Beirats erforderlich. Der Katalog dieser Rechtsgeschäfte wird in der Geschäftsordnung des Vereins aufgeführt.

  4. Der Vorstand wählt die Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

  5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.

  6. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Beirats.

  7. Jedes Beiratsmitglied und jeder Vorstand können aus wichtigem Anlaß verlangen, daß der Vorsitzende des Beirats unverzüglich den Beirat einberuft.

  8. Die Beiratsmitglieder können sich nicht durch andere Personen vertreten lassen.

  9. Die Vorstände sollen an den Beiratssitzungen teilnehmen.

  10. Der Beirat hat das Recht, die Rechnungsprüfer des Vereins (§19 der Satzung) zu den Sitzungen hinzuzuziehen und zu befragen.

  11. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beschlußfassung kann auch schriftlich oder telefonisch erfolgen, falls sich alle Mitglieder damit einverstanden erklären. Telefonische Beschlußfassungen sind vom Vorsitzenden des Beirats schriftlich zu bestätigen.

  12. Über die Beschlüsse des Beirats fertigt ein Vorstand als Schriftführer ein Protokoll an, das vom Beiratsvorsitzenden zu unterzeichen ist. Jedes Beiratsmitglied und jeder Vorstand erhalten eine Abschrift des Protokolls. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb der nächsten Beiratssitzung Widerspruch erhoben wird.

  13. Jedem Beiratsmitglied werden Auslagen erstattet.

  14. Die Haftung des Beirats oder einzelner Mitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  15. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.

  16. Jedes Beiratsmitglied ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu bewahren und seine Kenntnisse nicht gegen den Verein zu verwerten.

  17. Über die Entlastung des Beirats beschließt jährlich die Mitgliederversammlung.

§17: Geschäftsstelle

  Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten und kann diese mit angestelltem Personal besetzen. Sofern eine Geschäftsstelle eingerichtet ist, untersteht sie dem Vorstand.

§18: Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erläßt.

§19: Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins.

  2. Über die Rechnungsprüfung ist ein gemeinsamer Prüfbericht zu fertigen. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  3. Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten vier Monaten des laufenden Geschäftsjahres den Mitgliedern bekanntzumachen.

§20: Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke überträgt der Vorstand das Vermögen des Vereins an einen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§21: Definitionen

  1. "Schriftlich" im Sinne dieser Satzung sind auch Erklärungen die mittels einer technischen Datenübertragung erfolgen, und den Aussteller eindeutig erkennen lassen.

  2. "Bekanntzumachen" im Sinne dieser Satzung ist über die Home-Page des Vereins im Internet.

§22: Unwirksame Klauseln und Schlußbestimmung

  1. Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Regelung.

  2. Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, daß der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

  3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 4. Juni 1999 in Landshut beschlossen.

 

Landshut, den 05.06.1999


Christian Wolf
Peter Linssen
Manfred Schubert
Andreas Sittinger
Florian Kutz
Markus Meschederu
Thomas Zajac
Oliver Pirdszun
Gerhard Lang
Helmut Gosch

[Home] [Satzung] [Mitgliedsantrag] [Vorstand] [Sponsoren] [Homepages] [Kontakt]
[Home] [Einführung] [Fantasie-Universum] [Projekte] [Needful-Things] [Literatur] [Lexikon] [Verein] [Quickies] [Status]

Valid HTML 4.01! Viewable With Any Browser! Erstellt: Florian Kutz   Geändert: Christian Wolf
Letzte Änderung: Rev.: 3-1-1 Datum: 2000-12-11 21:53:39 GMT